Bereits nach dem heutigen Gesetz sollten die Kantone ihre Bauzonen nämlich höchstens auf diesen Zeithorizont ausrichten. Mit dem neuen Raumplanungsgesetz erhält der Bund die Möglichkeit, diese Regel überall durchzusetzen und der Zersiedelung entgegenzuwirken.

Am Mittwoch hat der Bundesrat nun die revidierte Raumplanungsverordnung in die Vernehmlassung geschickt, mit der die Umsetzung geregelt wird. Darin definiert er, wann die kantonale Kapazität überschritten wird und damit zu viel Bauland eingezont ist.

Anders als in der Vergangenheit wird die maximale Grösse der Bauzonen mit dem neuen Raumplanungsgesetz nicht mehr gemeindeweise beurteilt, sondern pro Kanton. Trotzdem würden die regionalen Besonderheiten berücksichtigt, heisst es in einer Mitteilung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom Mittwoch.

Höchstwert für beanspruchte Fläche
Grundlage für die Berechnung sind nämlich die bereits eingezonten Flächen in den Gemeinden sowie die Fläche, die dort von jedem Einwohner und jeder beschäftigten Person beansprucht wird. Für die beanspruchte Fläche hat der Bund allerdings einen Höchstwert festgelegt.

Dieser Höchstwert entspricht dem Medianwert vergleichbarer Gemeindetypen. Für Wohnzohnen in Grosszentren etwa liegt der Wert tiefer als für agrarische Gemeinden.

Aus diesen zwei Elementen – Bauzonenflächen in den einzelnen Gemeinden sowie maximaler Anspruch pro Person – lässt sich dann die minimale Kapazität pro Kanton hochrechnen.

Ist diese Kapazität nun grösser als die Zahl der Personen, die in 15 Jahren gemäss den Prognosen des Bundes erwartet werden, sind die Bauzonen im jeweiligen Kanton überdimensioniert. Sprich, die Bauzonen sind nicht zu 100 Prozent ausgelastet.

Auslastung als massgeblicher Wert
Eine Auslastung von über 100 Prozent wiederum deutet gemäss dem UVEK auf ein «gesamtkantonales Einzohnungspotenzial» hin. Es kann also weiterhin Bauland eingezont werden.

Liegt die kantonale Auslastung bei 95 bis 100 Prozent, soll zwar weiterhin Bauland eingezont werden können. Aber nur, wenn eine gleich grosse Fläche ausgezont wird.

Liegt die Auslastung bei unter 95 Prozent, müssen die Bauzonen insgesamt verkleinert werden. Eine bloss flächengleiche Kompensation reicht dem Bund in diesen Fällen nicht mehr. Die Frage, um welchen Faktor Neueinzonungen dann mindestens kompensiert werden müssen, werde nun «mit den betroffenen Kantonen zu klären sein», heisst es im Bericht zur Vernehmlassung.

Am stärksten betroffen vom neuen Raumplanungsgesetz ist das Wallis. Dort verfügen einige Gemeinden über Baulandreserven von bis zu 50 Jahren. Das Wallis war denn auch der einzige Kanton, in dem das Gesetz abgelehnt wurde – und dies wuchtig mit 80,4 Prozent.

Vorübergehend keine Vergrösserung der Bauzone
Wenn das neue Raumplanungsgesetz sowie die Umsetzungsinstrumente in Kraft treten, müssen die Kantone ihre Richtpläne anpassen. Bis diese Pläne genehmigt sind, darf die gesamte Bauzone in keinem Kanton vergrössert werden.

Gemäss Verordnung soll dies sichergestellt werden, indem alle Neueinzonungen flächengleich kompensiert werden müssen. Für einzelne Projekte sind aber Ausnahmen vorgesehen. Dazu gehören Spitäler, Gymnasien oder grosse städtebauliche Projekte.

Der Entwurf zur Revision der Raumplanungsverordnung geht nun bis Ende November in die Vernehmlassung. Im Frühling 2014 will der Bundesrat das revidierte Gesetz dann in Kraft setzen. (npa/sda)