Alle Parteien und eine Mehrheit der Kantone und Dachverbände unterstütze die Härtefallregelung, teilte der Bundesrat am Mittwoch mit. Jedoch hätten praktisch alle Teilnehmenden Änderungen beantragt.

Der Bundesrat hat nun mehrere Anpassungen vorgenommen. So können die Kantone ein Unternehmen neu sowohl mit Darlehen als auch mit À-fonds-perdu-Beiträgen unterstützten. Ursprünglich war keine Kumulation vorgesehen. Neu muss ein Unternehmen vor der Corona-Krise mindestens 100'000 Franken Umsatz erwirtschaftet haben statt 50'000 Franken. Das fünfjährige Dividenden- und Tantiemenverbot gilt neu nicht mehr, wenn der bezogene Unterstützungsbeitrag zurückbezahlt wird.

Eine Milliarde Franken für Härtefälle
Vor einer Woche beschloss der Bundesrat, dass besonders vom Coronavirus betroffene Unternehmen mit der Härtefall-Regelung unterstützt werden sollen. Für diese Härtefälle ist eine Gesamtsumme von einer Milliarde Franken vorgesehen.

An den ersten 400 Millionen Franken beteiligen sich Bund und Kantone je zur Hälfte. Bei einer zweiten Tranche übernehmen der Bund 80 Prozent und die Kantone 20 Prozent. Der Bundesrat hatte zuerst 200 Millionen Franken für die Härtefallregelung vorgesehen.

Nach Kritik von den Kantonen stockte der Bundesrat das Hilfspaket für die Wirtschaft auf eine Milliarde Franken auf. Insgesamt beteiligt sich der Bund also mit 680 Millionen Franken. Ob die Kantone die Beiträge als Kredite oder À-fonds-perdu-Beitrage ausbezahlen, steht ihnen frei.

Die Vernehmlassung fand vom 4. bis am 13. November statt. Die Verordnung soll auf den 1. Dezember in Kraft gesetzt werden. Das Parlament wird die Änderungen des Covid-19-Gesetzes in der Wintersession beraten, die am kommenden Montag beginnt. (sda/htr)

Nachfolgend die Änderungen des Bundesrats aufgrund der Rückmeldungen:

  • Erleichterungen beim Vollzug: Einzelne Voraussetzungen für eine Unterstützung werden gestrichen oder angepasst. Insbesondere wird auf die Vorgabe verzichtet, dass ein allfälliger Covid-Solidarbürgschaftskredit vollständig ausgeschöpft werden muss. Auch sollen die Kantone neu gleichzeitig Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträge an ein Unternehmen ausrichten können (im Entwurf war keine Kumulation vorgesehen).

  • Umsatzrückgang: Gemäss Gesetz liegt ein potenzieller Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Der Verordnungsentwurf sah vor, dass Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz zum Umsatz 2020 dazu gerechnet werden müssen, da viele Unternehmen einen Teil der entgangenen Erträge so kompensieren konnten. Die Bundesratsverordnung überlässt eine entsprechende Anpassung der Umsatzdefinition den Kantonen.

  • Mindestumsatz: Ein Unternehmen muss vor Corona mindestens 100'000 Franken Umsatz erwirtschaftet haben, damit es Härtefallbeiträge beantragen kann. Der Entwurf hatte noch eine Untergrenze von 50'000 Franken vorgesehen. Mit der Erhöhung soll verhindert werden, dass die knappen administrativen Ressourcen der Kantone für die Abwicklung von Anträgen von Kleinstunternehmen beansprucht werden.

  • Staatliche Beteiligungen: Unternehmen, die zu einem Teil Gemeinden oder Kantonen gehören, sollen weiterhin nur dann Härtefallhilfe beantragen können, wenn die Staatsbeteiligung weniger als 10 Prozent beträgt. Die Verordnung sieht neu aber eine Ausnahme vor: Unternehmen, die zu mehr als 10 Prozent im Besitz von kleineren Gemeinden mit bis 12’000 Einwohnern sind (z.B. Skilifte oder Sesselbahnen im Besitz von Berggemeinden) sind anspruchsberechtigt.

  • Dividenden-/Tantiemenverbot: Das fünfjährige Dividenden- bzw. Tantiemenverbot bei nicht rückzahlbaren Beiträgen soll neu hinfällig werden, wenn der bezogene Beitrag zurückbezahlt wird.

  • Vereinfachtes Nachlassverfahren: Im Sinne einer flankierenden Massnahme zur Unterstützung der Unternehmen in Härtesituationen sollen Vereinfachungen im Nachlassverfahren ermöglicht werden.