Die Änderung der Covid-19-Verordnung zur Arbeitslosenversicherung tritt rückwirkend ab Anfang September 2020 in Kraft. Damit erhalten Mitarbeitende auf Abruf den seit März geltenden Anspruch ohne Unterbruch auch künftig. Er ist bis Ende Juni 2021 befristet.

Mitarbeitende auf Abruf dürfen Kurzarbeitsentschädigung beantragen, wenn sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Sie müssen davor mindestens sechs Monate im entsprechenden Betrieb gearbeitet haben. Die nun geänderte Verordnung geht auf eine Erweiterung des Covid-19-Gesetzes durch das Parlament Ende September zurück.

Parmelin sieht Schweiz besser vorbereitet
Von weiteren Massnahmen zugunsten der Wirtschaft sah der Bundesrat am Mittwoch ab. Was die Wirtschaftshilfen betreffe, sei die Schweiz nun besser vorbereitet als bei der ersten Coronavirus-Welle im Frühling, sagte Wirtschaftsminister Guy Parmelin am Mittwoch vor den Bundeshausmedien.

Gewisse Branchen würden unter den neu verhängten Massnahmen gegen das Coronavirus leiden, sagte Parmelin. Es stünden aber in dem vom Parlament beschlossenen Covid-19-Gesetz Instrumente zur Verfügung, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern.

Parmelin nannte etwa den von 12 auf 18 Monate verlängerten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und den ausgedehnten Zugang zum Corona-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende sowie für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Weiter nannte er Staatsgelder bei Härtefällen und Hilfen für den Sport, die Kultur und den öffentlichen Verkehr.

«Härtefall»-Regelung ab Anfang 2021
Die Arbeiten zum Corona-Erwerbsersatz und für eine «Härtefall»-Regelung sind bei den Kantonen und beim Bund im Gang. Sie soll laut Parmelin Anfang 2021 umgesetzt werden. Demnach kann der Bund kantonale «Härtefall»-Massnahmen für besonders stark betroffene Unternehmen mitfinanzieren.

Die bisherigen Massnahmen hätten einen stärkeren wirtschaftlichen Einbruch verhindern können und seien grösstenteils weiterhin verfügbar, erklärte Parmelin. Der Bundesrat will die wirtschaftliche Entwicklung weiterhin beobachten und den allfälligen Handlungsbedarf später prüfen. Mit der Aufhebung der ausserordentlichen Lage im Juni gemäss Epidemiengesetz bewege man sich aber wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.

Die Massnahmen gegen das Coronavirus wie Sperrstunden im Gastgewerbe oder einen Besucherlimit an Veranstaltungen von maximal 50 Personen stehen nach Ansicht des Bundesrats nicht im Widerspruch zur Wirtschaft. «Wenn wir das Virus so stark wie möglich eindämmen, bleiben die Kosten für die Wirtschaft am tiefsten», sagte Parmelin. (sda)