Die Hinterziehungsverfahren betreffen die Jahre 2005 bis 2008 für Stoffels Firmen Priora Immobilien und Priora Airport Immobilien.

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Steuerkommissär sich mit dem Einreichen der Strafanzeigen im Oktober 2016 eine abschliessende Meinung gebildet habe. Deshalb könne er für die weitere Bearbeitung der Fälle nicht mehr als unbefangen gelten.

Die getroffenen Verfügungen zu den Steuerverfahren hat das Bundesgericht deshalb aufgehoben. Die Fälle gehen zurück an das kantonale Steueramt Zürich. Dort müssen sie von einer anderen Person beurteilt werden. Die Ausstandsbegehren Stoffels gegen zwei weitere Steuerkommissäre hat das Bundesgericht abgewiesen.

Stoffel hatte die Ausstandsbegehren nach einem Artikel in der «Handelszeitung» im November 2016 gestellt, mit welchem die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs publik wurde. Er argumentierte, dass der Artikel auf Informationen beruhe, die zwingend das Ergebnis einer Amtsgeheimnisverletzung von mindestens einer Person sei.

Diese Sicht haben die Gerichte nicht bestätigt, da es ausser den involvierten Steuerkommissären weitere Personen gab, die über die Fälle informiert waren.

Wie aus den beiden aktuellen Urteilen des Bundesgerichts hervor geht, verlangte die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung bereits am 11. Februar 2014, dass Strafanzeige wegen Steuerbetrugs zu erstatten sei. (sda)