Der Hotelier des Uto Kulm hatte beantragt, dass das Verfahren hinsichtlich der unbewilligten Bauten sistiert wird, bis ein rechtskräftiger kantonaler Gestaltungsplan für das Gebiet vorliegt. Das Bundesgericht lehnt dies ab, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Plan in naher Zukunft vorliegen wird.

Die Zürcher Baudirektion hatte im Februar 2012 einen Gestaltungsplan festgelegt. Sie war der Ansicht, dass die unbewilligten Bauten nachträglich legalisiert werden können. Der Regierungsrat hob den Plan im September 2013 auf eine Beschwerde hin jedoch auf und kam zum gegenteiligen Schluss.

Die Überdachung und Einfassung der Terrasse liegt ausserhalb der Bauzone und damit im Gebiet, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler eingetragen ist. Gemäss dem von der Baudirektion vorgelegten Gestaltungsplan würde das Gebiet Uto Kulm neu in der Erholungszone liegen. In einer solchen sind Bauten wie die bestehenden erlaubt. (sda/npa)