Wie gehen Sie vor, wenn einer Ihrer Mitarbeitenden wiederholt unentschuldigt der Arbeit fernbleibt und Sie ihm deshalb fristlos kündigen möchten?

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Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Es müssen zudem schwere Verfehlungen seitens des Arbeitnehmers vorliegen.

Als solche Verfehlung gilt die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, insbesondere der Arbeits- oder Treuepflicht. Die Vertrauensgrundlage muss so tiefgreifend erschüttert sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten.

Verwarnung ist häufig erforderlich

In der Praxis werden zwei Arten von Verfehlungen unterschieden: Bei besonders krassen Verfehlungen, beispielsweise schweren Straftaten, ist eine fristlose Kündigung üblicherweise bereits nach der ersten Verfehlung möglich. Kleinere Verfehlungen wie unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit oder Verschlafen berechtigen hingegen nicht zu einer direkten fristlosen Kündigung.

Bei kleineren Verfehlungen muss der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu verbessern. Dies ist in einer schriftlichen Verwarnung festzuhalten. In der Verwarnung ist darauf hinzuweisen, dass im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung drohen kann.

Die fristlose Kündigung ist sofort auszusprechen, spätestens jedoch zwei bis drei Tage nach dem Vorfall. Wartet der Arbeitgeber mit dem Aussprechen der fristlosen Kündigung länger zu, gehen Gesetzgeber und Rechtsprechung davon aus, dass die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist.

Vorsicht bei Verdachtsfällen

Heikel sind fristlose Kündigungen aufgrund eines blossen Verdachts. Der Arbeitgeber muss den Grund für eine fristlose Kündigung beweisen können, was bei einem Verdacht oft kaum möglich ist. Das Risiko ist gross, dass sich der Verdacht nicht erhärten lässt und die fristlose Kündigung deshalb als ungerechtfertigt gilt.

Unabhängig davon, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, wird der Arbeitsvertrag per sofort aufgelöst. Falls die fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund ausgesprochen wurde, hat der Mitarbeitende Anspruch auf den Lohn, den er bei einer ordentlichen Kündigung erhalten hätte. Zudem kann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zugesprochen werden.


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