Zu seiner am Montag erlassenen Verordnung zur Bekämpfung der Coronakrise und zum Schutze der Bevölkerung hat der Bundesrat am Mittwochabend einige Punkte konkretisiert.

Ein Überblick der wichtigsten Punkte in alphabetischer Reihenfolge:

  • Baustellen: Solche gelten als nicht öffentlich zugänglich und dürfen weiter betrieben werden.
     
  • Beratungen: Nicht betroffen vom Verbot sind terminlich vereinbarte reine Beratungsdienstleistungen einzelner Kunden, beispielsweise bei Versicherungsagenturen und in Anwaltskanzleien, die in nicht generell öffentlichen Büros stattfinden. Auch Besuche von Aussendienstmitarbeitenden bei Privat- und Geschäftskunden sind zulässig.
     
  • Blumenläden: Werden nun explizit als Beispiel von Einkaufsläden aufgeführt, die geschlossen werden müssen.
     
  • Blutspendeaktionen: Solche sind weiterhin zulässig; sie gelten nicht als Veranstaltung.
     
  •  Detailhandel: Der Offenverkauf ist ohne zusätzliche Massnahmen erlaubt. Die Griffe von Verkaufswagen und Einkaufskörben sind täglich mit Seife oder herkömmlichen Reinigungsmitteln zu reinigen. Auch Touchscreens, welche häufig im Bereich des Self-Check-out verwendet werden, sind regelmässig zu reinigen. Als Richtwert gilt: Pro 10 Quadratmeter darf ein Kunde anwesend sein. Bei kleineren Geschäften sind die örtlichen Gegebenheiten zu beachten, wobei vor allem die Vorgaben betreffend sozialer Distanz einzuhalten sind.
     
  • Fahrschulen: Diese fallen neu ebenfalls unter den Begriff «Ausbildungsstätte», die Fahrstunden sind als Präsenzveranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung einzustufen und daher verboten.
     
  • Fondueessen/Geburtstagsessen: Solche erlaubte Essen sind neu nicht mehr namentlich in der Verordnung erwähnt. Unter Veranstaltungen im kleinen privaten Rahmen versteht der Bundesrat «Abendessen im kleinen Kreis». Die sozialen Kontakte sollten jedoch auf ein absolutes Minimum reduziert werden.
     
  • Hundesalons: Da öffentlich zugänglich, müssen solche auch geschlossen werden. Hundehütedienste, die auch das Abholen der Hunde an Treffpunkten (nicht aber in Geschäftsräumen) beinhalten, dürfen aber weiterhin angeboten werden.
     
  • Kinderkrippen: Eine Schliessung der Kinderkrippe durch die Trägerschaft käme nur ausnahmsweise infrage, wenn beispielsweise alle Betreuerinnen und Betreuer krank wären oder andere innerbetriebliche Gründe einen Betrieb verunmöglichen würden.
     
  • Kinderspielplätze: Gruppen von mehr als zirka 5 Kindern in Parks oder anderen Orten sollen weitmöglichst vermieden werden. Noch wichtiger ist, dass sich Eltern und andere Erwachsene nicht in Gruppen treffen, während ihre Kinder spielen. Ein Kontakt mit besonders gefährdeten Personen ist in jedem Fall zu vermeiden.
     
  • Lebensmittelmarktstand: Ein einzelner Lebensmittelmarktstand ist den Lebensmittelläden gleichgestellt und darf somit betrieben werden, die Abstandregeln müssen aber auch hier eingehalten werden können.
     
  • Onlinehandel: Dieser bleibt grundsätzlich erlaubt. Was die Auslieferung der Waren betrifft, so können diese entweder per Versand den Kunden zugestellt werden oder es wird eine Abholmöglichkeit eingerichtet, wobei jedoch die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen. Auch die Aufgabe einer Bestellung in Geschäftsräumen ist unzulässig.
     
  • Religion/Glauben: Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nicht erlaubt (Ausnahme: Beerdigungen im engen Familienkreis). Hingegen sieht die Verordnung nicht vor, dass die Örtlichkeiten geschlossen werden müssen. Die Kantone können allenfalls die Öffnungszeiten regeln, dürfen die Kirchen aber nicht schliessen.
     
  • Sitzungen am Arbeitsplatz: Sitzungen am Arbeitsplatz sind weiterhin erlaubt. Allerdings müssen die Teilnehmenden die Hygiene- und Verhaltensregeln einhalten. Die Anzahl der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist zu beschränken. Als Referenzwert gelten zirka 4 Quadratmetern pro Person. Das bedeutet: In einem Sitzungszimmer von 4 x 8 Meter sollten nicht mehr als 8 Personen gleichzeitig anwesend sein.
     
  • Sonstige Märkte: Schlachtviehmärkte, Viehmärkte und Schafannahmen dürfen nicht stattfinden.
     
  • Soziale Einrichtungen: Beispielsweise Angebote für behinderte Menschen, Anlaufstellen für Obdachlose oder Menschen mit Suchtproblemen und Invalideneinrichtungen (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten) dürfen offen sein.
     
  • Vollzug: Neu werden die Kantone davor gewarnt, beim Vollzug von zentralen Massnahmen die Bundesratsverordnung zu unterlaufen. Beispielsweise wäre es nicht zulässig, wenn die kantonalen Vollzugsbehörden Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern sowie Lebensmittelläden schliessen würden. «Solche Läden seien vom Bund explizit von den zu schliessenden Einrichtungen ausgenommen».
     
  • Waschsalons: Fallen unter den täglichen Bedarf und dürfen offen bleiben. (sda)