Die Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte. Sie ist bis am 30. Juni 2021 befristet. Der Bundesrat hat mit den verabschiedeten Verordnungsänderungen nun mehr Betrieben Unterstützung zugesagt.

Neu haben GmbH- oder AG-Inhaberinnen und -Inhaber Anspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Tätigkeit auf Anordnung der Behörden einstellen mussten. Bei Betriebsschliessungen gilt der Erwerbsersatz für die Dauer der Schliessung. Sind sie im Veranstaltungsbereich tätig, haben sie bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot ein Recht auf Corona-Erwerbsersatz.

Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben auch dann Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie wegen Massnahmen gegen das Coronavirus massgebliche Einbussen beim Einkommen haben. Die Einbussen sind dann massgeblich, wenn es sich mindestens um einen Umsatzverlust von 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 handelt.

Die Antragsformulare bei der AHV-Ausgleichskassen stehen laut Bundesrat bereit. Die Betroffenen werden aber gebeten «sich bis zur Auszahlung der Leistungen noch zu gedulden».

Massnahmen für die Wirtschaft
Der Bundesrat hatte seit dem 20. März eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus abzufedern. Diese Massnahmen wurden vom Parlament mit dem Covid-19-Gesetz teilweise in ordentliches Recht überführt. Das Gesetz ist am 26. September in Kraft getreten.

Eine dieser Massnahmen ist die Erwerbsersatzentschädigung. Eine weitere Unterstützungsmöglichkeit ist die Kurzarbeitsentschädigung, deren Bezugsdauer der Bundesrat von 12 auf 18 Monate verlängert hat. (sda)