Ich bin neu im Personalwesen in der Hotellerie tätig. Was muss ich bei der Nachtarbeit beachten?
Die Nachtarbeit dauert von 23.00 bis 6.00 Uhr und ist bewilligungsfrei. Die Grenzen der Nachtarbeit können maximal um eine Stunde vor, also 22.00 bis 5.00 Uhr, oder nach hinten verschoben werden, das heisst 24.00 bis 7.00 Uhr. Die Dauer der Nachtzeit von sieben Stunden muss aber eingehalten werden.

Die Nachtarbeitszeiten müssen für den ganzen Betrieb oder wenigstens für grosse Betriebseinheiten einheitlich festgelegt werden, beispielsweise Restaurationsbereich und Etage/Réception. Die konkreten Nachtarbeitszeiten können im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt werden. Voraussetzung für die Verschiebung ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden. Die Musterverträge von HotellerieSuisse sehen diese Zustimmungsmöglichkeit bereits vor.

HotellerieSuisse unterstützt die Verbandsmitglieder bei rechtlichen Fragen mit einer Rechtsberatung.

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Bei der 4-Tage-Woche kann es sinnvoll sein, den Zeitpunkt der Nachtarbeit zu verschieben. So kann von einer höheren täglichen Höchstarbeitszeit von 14 Stunden während der Tages- und Abendarbeitszeit profitiert werden. Auch die Zeit- oder Lohnzuschläge fallen weg. Leistet ein Mitarbeiter in einer Woche Nachtarbeit, kann die wöchentliche Sollarbeitszeit nicht mehr so einfach auf vier Schichten aufgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für Schwangere.

Wird Nachtarbeit geleistet – selbst wenn es sich nur um eine Stunde handelt –, darf die tägliche Arbeitszeit für den Arbeitnehmer 9 Stunden nicht überschreiten, sie muss mit Einschluss der Pausen in einem Zeitraum von zehn Stunden liegen.

Nachtarbeit während Schwangerschaft
Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin zwischen 20.00 und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Diese Vorschrift ist zwingend. 

Jugendliche und Lernende
Für Jugendliche ist Nachtarbeit grundsätzlich verboten, Ausnahmen bestehen für Lernende. Lernende unter 16 Jahren in der beruflichen Grundbildung dürfen längstens bis 20.00 Uhr beschäftigt werden.

Die Zeit ab 22.00 Uhr gilt für Lernende immer als Nachtarbeit, auch wenn dies im Betrieb anders festgelegt ist. Der festgelegte Beginn der Tagesarbeit gilt auch für Lernende – 5.00, 6.00 oder 7.00 Uhr.

Die Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit erlaubt während der beruflichen Grundbildung, ohne Bewilligung Nachtarbeit zu leisten. Die Zeit- und Lohnzuschläge für Nachtarbeit gelten auch für Lernende. Lernende folgender Berufsziele dürfen in der Nacht arbeiten:

  • Fachfrau/Fachmann Hotellerie-Hauswirtschaft EFZ (ab 2024)
  • Praktikerin/Praktiker Hotellerie-Hauswirtschaft EBA (ab 2024)
  • Hotel-Kommunikationsfachfrau/   Hotel-Kommunikationsfachmann EFZ
  • Hotelfachfrau/Hotelfachmann EFZ
  • Hotellerieangestellte/Hotellerieangestellter EBA
  • Kauffrau/Kaufmann EFZ (Basis-Grundbildung und erweiterte Grundbildung)  in der Ausbildungs- und Prüfungs­­­­-   branche Hotel-Gastro-Tourismus
  • Köchin/Koch EFZ
  • Küchenangestellte/Küchenangestellter EBA
  • Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann EFZ
  • Restaurantangestellte/Restaurantangestellter EBA
  • Systemgastronomiefachfrau/Systemgastronomiefachmann EFZ

Lohnzuschlag für unregelmässige Nachtarbeit
Für unregelmässige Nachtarbeit ist ein Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entrichten. Als unregelmässige Nachtarbeit gelten Einsätze unter 25 Nächten pro Kalenderjahr. Werden trotzdem mehr als 25 Einsätze pro Kalenderjahr geleistet, muss der Lohnzuschlag nicht rückwirkend in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden.

Zeitzuschlag für regelmässige Nachtarbeit
Für regelmässige Nachtarbeit – also bei mehr als 25 Einsätzen pro Jahr – ist ein Zeitzuschlag von 10 Prozent zu entrichten. Werden trotzdem weniger als 25 Einsätze geleistet, muss der Zeitzuschlag nicht rückwirkend in einen Lohnzuschlag für unregelmässige Nachtarbeit umgewandelt werden. Der Zuschlag ist nur für die Stunden geschuldet, die in den Nachtzeitraum fallen.

Der Zeitzuschlag und die Ausgleichs­ruhezeit müssen in der Arbeitszeiterfassung separat ausgewiesen werden. Der Zeitzuschlag ist in Form von Freizeit zu beziehen, beispielsweise als freie Tage oder Halbtage, und muss innerhalb eines Jahres abgebaut werden. Nur in Ausnahmefällen kann ein Lohnzuschlag von 10 Prozent ausbezahlt werden, beispielsweise am Ende des Arbeitsverhältnisses.

Bei regelmässigen Einsätzen in der Nacht, beispielsweise als Nachtportier, kann die Ausgleichsruhezeit unmittelbar zu Beginn oder am Ende der Nachtschicht gewährt werden. Wenn höchstens eine Stunde in den Randzeiten der Nacht gearbeitet wird, ist anstelle des Zeitzuschlags auch ein Lohnzuschlag von 10 Prozent möglich.

Medizinische Untersuchung
Bei regelmässiger Nachtarbeit können die Arbeitnehmenden eine medizinische Untersuchung verlangen – ab dem 45. Altersjahr jährlich. Obligatorisch ist diese Untersuchung für Arbeitnehmende, die belastenden Situationen ausgesetzt sind, etwa Lärm in Disco, allein arbeitende Person, Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit.

Annette Rupp ist Projektleiterin beim Rechtsdienst bei HotellerieSuisse.