Frage aus der Praxis: Ich bin neu im Personalwesen in der Hotellerie tätig. Was muss ich bei der Nachtarbeit beachten?
Antwort der Expertin: Die Nachtarbeit dauert von 23.00 bis 6.00 Uhr und ist bewilligungsfrei. Die Grenzen der Nachtarbeit können um maximal eine Stunde vorverlegt (22.00 bis 5.00 Uhr) oder um eine Stunde nach hinten verschoben werden (24.00 bis 7.00 Uhr). Die Nachtarbeitszeiten müssen für den ganzen Betrieb oder zumindest für grössere Betriebseinheiten einheitlich festgelegt werden, beispielsweise für den Restaurationsbereich sowie Etage und Réception. Die konkreten Nachtarbeitszeiten können im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt werden. Voraussetzung für die Verschiebung ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden.
Nachtarbeit während der Schwangerschaft
Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen während der acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin zwischen 20.00 und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Diese Vorschrift ist zwingend.
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(Montag bis Freitag, 8.30–12 Uhr und 14–16 Uhr)
E-Mail: rechtsberatung[at]hotelleriesuisse.ch
Lohnzuschlag für unregelmässige Nachtarbeit
Für unregelmässige Nachtarbeit ist ein Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entrichten. Als unregelmässige Nachtarbeit gelten Einsätze an weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr. Werden dennoch mehr als 25 Einsätze pro Kalenderjahr geleistet, muss der Lohnzuschlag nicht rückwirkend in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden.
Zeitzuschlag für regelmässige Nachtarbeit
Für regelmässige Nachtarbeit, also bei mehr als 25 Einsätzen pro Kalenderjahr, ist ein Zeitzuschlag von 10 Prozent zu gewähren. Werden entgegen der Planung weniger als 25 Einsätze geleistet, muss der Zeitzuschlag nicht rückwirkend in einen Lohnzuschlag für unregelmässige Nachtarbeit umgewandelt werden.
Der Zuschlag ist nur für jene Arbeitsstunden geschuldet, die in den Nachtzeitraum fallen. Der Zeitzuschlag und die Ausgleichsruhezeit müssen in der Arbeitszeiterfassung separat ausgewiesen werden. Der Zeitzuschlag ist in Form von Freizeit zu beziehen, beispielsweise als ganze oder halbe freie Tage, und muss innerhalb eines Jahres kompensiert werden. Nur in Ausnahmefällen kann ein Lohnzuschlag von 10 Prozent ausbezahlt werden, etwa am Ende des Arbeitsverhältnisses.
Bei regelmässigen Einsätzen in der Nacht, beispielsweise bei Nachtportiers, kann die Ausgleichsruhezeit unmittelbar zu Beginn oder am Ende der Nachtschicht gewährt werden.
Wenn höchstens eine Stunde in den Randzeiten der Nacht gearbeitet wird, ist anstelle des Zeitzuschlags auch ein Lohnzuschlag von 10 Prozent möglich. Beispiel: Eine Servicefachangestellte arbeitet regelmässig bis 24.00 Uhr.
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