Die Unterschriftenpakete wurden am Mittwoch der Bundeskanzlei überreicht, einen Tag vor Ablauf der Referendumsfrist. Aus der Sicht der Gewerbler verordnet das neue Raumplanungsgesetz fragwürdige und eigentumsfeindliche Zwangsmassnahmen, mit welchen das Bauland noch knapper werde.

Inakzeptabel sind für den sgv insbesondere die Rückzonungspflicht bei zu grossen Bauzonen, die Verpflichtung zur Überbauung der Grundstücke innert einer bestimmten Frist sowie die neuen Bestimmungen betreffend Mehrwertabgabe.

Was die Gesetzesrevision vorsieht
Die Revision des Raumplanungsgesetzes wurde vom Parlament in der Sommersession als indirekter Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative mit 108 zu 77 Stimmen bei 10 Enthaltungen verabschiedet.

Herzstück ist die Beschränkung der Baulandreserven auf den Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre. Dies würde bei überdimensionierten Bauzonen eine Rückzonung mit sich bringen – mit Entschädigungen für die Eigentümer.

Ausserdem soll der Gewinn von Eigentümern bei der Überführung ihres Landes in Bauland künftig mit einer Mehrwertabgabe belastet werden; mindestens 20 Prozent der Wertsteigerung sollen abgeschöpft werden. Fällig wird die Mehrwertabgabe bei der Überbauung oder Veräusserung des Grundstücks. Der Staat kann Eigentümer zudem unter Fristansetzung und Sanktionsdrohung zum Bauen verpflichten.

Was die Landschaftsinitiative vorsieht
Die 18 Trägerorganisationen der Volksinitiative «Raum für Mensch und Natur» (Landschaftsinitiative) sind mit der vorliegenden Revision nicht unzufrieden. Sie wollen ihre Initiative aber erst dann zurückziehen, wenn das revidierte Gesetz tatsächlich in Kraft tritt.

Die Initianten verlangten ein 20-jähriges Moratorium für neue Bauzonen. Sie möchten Bund und Kantone dazu verpflichten, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, die geordnete Besiedlung des Landes, die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und den Schutz des Kulturlandes zu sorgen.

Der Bund soll die Grundsätze der Raumplanung festlegen und Bestimmungen erlassen, «insbesondere für eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Begrenzung des Bauens im Nichtbaugebiet». (npa/sda)