Unter einer Freistellung versteht man alle Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmende seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen muss. Der Arbeitgeber muss ausdrücklich erklären, dass er auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden vorübergehend oder endgültig verzichtet. Somit kann die Freistellung einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden, der Arbeitnehmende muss damit nicht einverstanden sein.

Vous souhaitez lire cet article?

Durée de lecture: 3 minutes

Pas d’abonnement? Achetez cet article pour 1,50 franc.

Acheter l’article

Vous souhaitez vous abonner à htr hotelrevue?
Souscrire un abonnement