Beim Covid-19-Gesetz handelt sich um ein sogenanntes dringliches Bundesgesetz, das am Samstag in Kraft treten soll und in weiten Teilen Ende 2021 wieder ausläuft. Der Bundesrat will mit der Vorlage die Corona-Notverordnungen, die er seit dem Frühjahr erlassen hat, wo notwendig in ordentliches Recht überführen.

Das Parlament folgte zusammengefasst dem Credo: Was bisher möglich war, soll auch weiterhin möglich sein. Das dürfte auch damit zusammenhängen, dass bisher erst ein Bruchteil der vom Parlament gesprochenen ausserordentlichen Corona-Kredite ausgeschöpft worden ist. Das gilt insbesondere für den Erwerbsersatz.

Streit um Schwellenwert
National- und Ständerat haben deshalb beschlossen, zusätzliche von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Selbstständigerwerbende zu unterstützen. Fest steht: Wer durch die Corona-Krise nur eingeschränkt arbeiten kann, soll staatliche Hilfe erhalten.

Der Ständerat hat bei der dritten Beratung am Montag nun konkretisiert, wer genau anspruchsberechtigt sein soll. Als massgeblich eingeschränkt gelten demnach Personen, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 65 Prozent im Vergleich zum Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben.

Personen mit Umsatzeinbussen zwischen 60 und 65 Prozent können Erwerbsausfallentschädigung beantragen, wenn ihr durchschnittliches für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für die Jahre 2015 bis 2019 90'000 Franken nicht übersteigt. Für Besserverdienende soll ein Einkommen von 90'000 Franken angerechnet werden.

Definition von Härtefällen
Auch die Härtefallmassnahmen für Unternehmen der Event-, Reise- und Tourismusbranche und für Schausteller hat die kleine Kammer konkretisiert. Dem neuen Vorschlag zufolge liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.

Der Nationalrat wollte die Härtefälle im Gesetz bisher weniger konkret regeln. Stillschweigend stimmte er bei der letzten Beratung dem offen formulierten Kriterium zu, wonach sich ein Härtefall nach den Kriterien der Umsatzeinbusse und des Insolvenzrisikos bemessen soll.

Über den Antrag der Einigungskonferenz entscheiden die Räte in den kommenden Tagen. (sda)