Frage: Bis Ende Juni war ich als Vizedirektor in einem Hotel in Zürich angestellt. Als Angestellter war ich natürlich BVG-versichert, weshalb ich noch im Juni 2018 den Maximalbetrag für die Säule 3a ein-bezahlt habe. Ab Juli betreibe ich nun ein kleines Restaurant in Form einer Einzelfirma. Die ersten Monate liefen ausgezeichnet und ich kann voraussichtlich mit einem Gewinn von rund 100'000 Franken für die ersten sechs Monate rechnen. Ich habe entschieden, mich vorderhand nicht mehr dem BVG zu unterstellen. Nun habe ich etwas von einer «grossen Säule 3a» gehört. Wäre dies etwas für mich?
Nicht nur BVG-Einkäufe sondern auch Beiträge an die Säule 3a müssen richtig geplant werden, damit sie steuerlich akzeptiert werden. Ein Einkauf respektive eine nachträglich Einzahlung von Säule 3a Beiträgen ist nicht möglich.
Antwort: Im Gegensatz zu den Beiträgen, die an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge geleistet werden (2. Säule), ist der Abzug der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge mit einem fixen Höchstbetrag begrenzt. Einkauf oder Nachzahlung von Beiträgen sind bei der Säule 3a – im Gegensatz zur 2. Säule – nicht möglich. Der Umfang der Abzugsberechtigung entspricht zugleich der Höhe der zulässigen Beiträge. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die für anerkannte Vorsorgeformen geleisteten Beiträge nicht nur vom Einkommen in Abzug gebracht werden können, sondern auch von der Vermögenssteuer ausgenommen sind. Zusätzlich unterliegen die Zinserträge, die zum Vorsorgesparguthaben geschlagen werden, weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer. Der Abschluss von Vorsorgevereinbarungen mit mehreren Bankstiftungen und Versicherungsgesellschaften ist zulässig.
Für Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Für das Jahr 2018 beträgt dieser CHF 6768.
Erwerbstätige Steuerpflichtige, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, können ihre Beiträge an die Säule 3a jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG in Abzug bringen. Das ergibt für das Jahr 2018 den Höchstabzug von CHF 33'840. Bei einem Wechsel in der Abzugsberechtigung (mit/ohne 2. Säule) gelten die jeweiligen Maximalabzüge und der höchste zulässige Abzug insgesamt (keine Pro-rata-Berechnung).
Dies würde in Ihrem Fall bedeuten:
Arbeitnehmer bis 30.6.2018; ab 1.7.2018 Selbstständigerwerbender ohne 2. Säule, erster Geschäftsabschluss 31.12.2018, Gewinn CHF 100'000.
geleistete Beiträge an Säule 3a:
Juni 2018 CHF 6768
Dezember 2018 CHF 25'000
Total CHF 31'768
rechnerische Abzüge maximal:
01.01.–30.06.2018 CHF 6768
01.07.–31.12.2018 CHF 20'000
(20% von CHF 100'000)
zulässiger Abzug maximal: CHF 26'768
Rückzahlungspflichtig CHF5000
Der Abzug ist in jedem Fall auf CHF 33'840 limitiert.
Beitragszahlungen, welche die im Einzelfall gegebene Abzugsberechtigung übersteigen, gelten als freie Sparleistungen. Sie werden deshalb beim Vermögen aufgerechnet. Eine Aufrechnung der entsprechenden Zinsen wird dagegen wegen Geringfügigkeit meist unterbleiben. [IMG 2]
Der Steuerpflichtige wird aber aufgefordert, das Vorsorgekonto bzw. die Vorsorgeversicherung berichtigen zu lassen. Der Vorsorgeträger muss somit eine Rückzahlung (oder Umbuchung) der zu viel bezahlten Beiträge vornehmen. Aufgrund einer steueramtlichen Bestätigung ist der Vorsorgeträger hierzu sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Die erfolgte Berichtigung ist vom Vorsorgeträger ausdrücklich zu bestätigen.
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