Für die Wiedereröffnung der Gastronomie-Betriebe nach dem Lockdown am 11. Mai verlangen die Behörden strenge Hygiene- und Schutzmassnahmen für das Gastgewerbe. Diese sind in einem sogenannten Schutzkonzept festgelegt.

Für die Branche haben die Branchenverbände HotellerieSuisse, Gastrosuisse, Swiss Catering Association zusammen mit dem Bund das «Schutzkonzept für das Gastgewerbe unter Covid-19» erarbeitet. Dieses wurde am Dienstag veröffentlicht.

Es gilt für alle Anbieter gastronomischer Dienstleistungen. Davon ausgenommen sind Verpflegungsangebote in obligatorischen Schulen, die im Konzept für obligatorische Schulen geregelt sind.

Die im Konzept aufgeführten Massnahmen müssen von allen Betrieben eingehalten werden. Die entsprechenden Kontrollen werden durch die kantonalen Behörden durchgeführt.

Die Unternehmen können zusätzliche betriebsspezifische Massnahmen umsetzen. Bereits geltende gesetzliche Hygiene- und Schutzrichtlinien müssen weiterhin eingehalten werden (z. B. im Lebensmittelbereich und für den allgemeinen Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden).

Im Übrigen gelten sämtliche Bestimmungen der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).

Das Schutzkonzept ist gültig bis auf Widerruf. Unter Gästegruppe werden im Folgenden jene Gäste zusammengefasst, die gemeinsam eingetroffen sind oder für die gemeinsam vor dem Besuch oder vor Ort reserviert wurde. Eine Gästegruppe umfasst 1 bis 4 Personen. Die Personen einer Gästegruppe sind miteinander bekannt.

Für die die Auswahl und Umsetzung der Massnahmen sind der Arbeitgeber und Betriebsverantwortliche der Restaurants verantwortlich. Sie müssen sicherstellen dass:

  1. Alle Personen im Betrieb sich regelmässig die Hände reinigen und das Anfassen von Objekten und Oberflächen möglichst vermeiden.

  2. Die sich in den Betrieben die verschiedenen Gästegruppen nicht vermischen.

  3. Mitarbeitende und andere Personen 2 Meter Abstand zueinander einhalten. Fallen Arbeiten an, wo die vorgeschriebene Distanz nicht einhaltbar ist, sollen die Mitarbeitenden durch Verkürzung der Kontaktdauer und/oder Durchführung angemessener Schutzmassnahmen möglichst minimal exponiert sein.

  4. Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch,
    insbesondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden, bedarfsgerecht und regelmässig gereinigt werden.

  5. Angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen gewährleistet ist

  6. Kranke im Betrieb nach Hause geschickt und anweisen werden, die (Selbst-)Isolation gemäss BAG zu befolgen.

  7. Spezifische Aspekten der Arbeit und Arbeitssituationen berücksichtigt werden, um den Schutz zu gewährleisten.

  8. Mitarbeitende und andere betroffenen Personen über die Vorgaben und Massenahmen informiert und bei deren Umsetzung einbezogen werden.

  9. im Management die Vorgaben umgesetzt werden, damit die Schutzmassnahmen effizient umgesetzt und angepasst werden.

  10. Personendaten der Gäste erfasst werden.

Spezifische Schutzkonzepte für die Hotellerie
Die Verbände HotellerieSuisse und GastroSuisse stellen zudem Schutzkonzepte für die klassischen Bereiche eines Hotels zur Verfügung (Empfang, Lobby und Hotelzimmer) sowie für Betriebe, die Wellness- und Spaangebote und Schwimmbäder öffnen möchten.