Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen in Fällen von Tötung oder Körperverletzung von heute 10 Jahren auf 30 Jahre zu verlängern.

Auslöser war die Erkenntnis, dass gewisse Personenschäden erst sehr lange nach dem schädigenden Ereignis auftreten. Typisch sind asbestbedingte Krankheiten. Aber auch die Brandkatastrophe von Gretzenbach SO von 2004 förderte Mängel im Verjährungsrecht zu Tage: Beim Einsturz einer Tiefgarage starben damals sieben Feuerwehrleute. Weil die Baumängel, die zum Einsturz geführt hatten, schon verjährt waren, konnten die Angehörigen keine Ansprüche geltend machen.

Der Nationalrat war allerdings nicht dem Bundesrat gefolgt, sondern hatte eine Verlängerung der Frist auf lediglich 20 Jahre beschlossen. Im Ständerat setzte sich eine bürgerliche Minderheit durch, die beim geltenden Recht bleiben wollte. Kein Zeuge könne sich an Vorgänge erinnern, die 30 Jahren zurücklägen, sagte Thomas Hefti (FDP/GL). Ausserdem müsste dann konsequenterweise auch die Pflicht zur Aufbewahrung von Akten verlängert werden, was der Bundesrat aber abgelehnt habe.

Nur bereits Erkrankte profitieren
Der Entscheid des Ständerats, die Verjährungsfristen nicht zu verlängern, trifft gerade auch die Asbestopfer. Von der Sonderlösung allein würden nämlich nur jene profitieren, die bereits erkrankt sind und daher innerhalb der Nachfrist einen Schaden geltend machen können. Tausende, die in Zukunft noch an den Folgen von Asbest erkranken werden, müssten auf eine Fonds-Lösung hoffen oder ihre Klage auf das EGMR-Urteil stützen.

Bei den besonderen Vertragsverhältnissen hingegen sind sich die Räte einig. Die Verjährung bei Miet- und Pachtverträgen, Arbeitsverträgen, Lebensmittellieferungen oder Geschäften mit Anwälten und Notaren soll weiterhin nach 5 Jahren eintreten. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, die Frist auf 10 Jahre zu verlängern.

Verlängert würde damit lediglich die so genannten relativen Verjährungsfrist: Sobald ein geschädigter Kenntnis hat von seinem Anspruch, hatte er bisher ein Jahr lang Zeit, diesen geltend zu machen. Künftig soll die Frist drei Jahre betragen. In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat die Vorlage ohne Gegenstimme, aber mit 8 Enthaltungen gut. Diese geht nun zurück an den Nationalrat. (sda/it)