Frage aus der Praxis: Wir möchten in unserem Betrieb aus Sicherheitsgründen Videokameras installieren. Wir haben unsere Mitarbeitenden schriftlich informiert, dass im gesamten Betrieb fünf Kameras installiert werden. Müssen wir noch Weiteres beachten?

Antwort der Expertin: Die schriftliche Information der Mitarbeitenden ist ein wichtiger erster Schritt. Sie allein genügt jedoch in der Regel nicht, um eine Videoüberwachung datenschutz- und arbeitsrechtskonform zu betreiben.

Vor der Installation sollte zunächst geprüft und dokumentiert werden, ob jede einzelne Kamera tatsächlich erforderlich ist und ob der angestrebte Sicherheitszweck nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden kann. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Videoüberwachung nur insoweit erfolgen, als sie zur Erreichung des Sicherheitszwecks erforderlich ist.

Die Mitarbeitenden sollten insbesondere darüber informiert werden, wo Kameras installiert sind bzw. welche Bereiche überwacht werden, zu welchem Zweck die Überwachung erfolgt, wer für die Datenbearbeitung verantwortlich ist, wer Zugriff auf die Aufnahmen hat, unter welchen Voraussetzungen Aufnahmen ausgewertet werden und wie lange diese gespeichert werden.

Datenschutz und Speicherfristen

Datenschutzrechtlich sind insbesondere die Grundsätze der Rechtmässigkeit, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Verhältnismässigkeit und Speicherbegrenzung einzuhalten. Videoaufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, stellen Personendaten dar. Die Aufnahmen dürfen daher nur so lange gespeichert werden, wie dies für den Sicherheitszweck erforderlich ist. Danach sind sie zu löschen oder – sofern der Zweck dadurch ebenfalls erreicht werden kann – zu anonymisieren. In der Praxis werden häufig Speicherdauern von 48 bis 72 Stunden gewählt, sofern kein sicherheitsrelevanter Vorfall eine längere Aufbewahrung rechtfertigt.

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Schutz der Mitarbeitenden

Im Arbeitsverhältnis sind zusätzlich Art. 328 OR, Art. 328b OR sowie Art. 26 ArGV 3 zu beachten. Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu schützen und darf Personendaten von Mitarbeitenden nur bearbeiten, soweit dies für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

Videoüberwachungssysteme dürfen nicht der Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Mitarbeitenden dienen. Sind Kameras aus Sicherheitsgründen erforderlich, müssen sie so ausgestaltet und ausgerichtet werden, dass Mitarbeitende möglichst wenig erfasst werden und keine permanente Verhaltens- oder Leistungskontrolle entsteht. Zulässig können insbesondere Kameras an sicherheitsrelevanten Orten wie Eingängen, Empfangsbereichen, Notausgängen, Garagen oder Bereichen mit erhöhtem Diebstahl- oder Sicherheitsrisiko sein. Besonders problematisch oder unzulässig sind hingegen Kameras in Pausenräumen, Garderoben, Toiletten oder Bereichen, in denen Mitarbeitende ohne konkreten Sicherheitsbezug dauerhaft überwacht würden.

Information und interne Regelungen

Auch Hotelgäste und Besuchende müssen vor dem Betreten überwachter Bereiche gut sichtbar auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Empfehlenswert sind Hinweisschilder mit einem Piktogramm, einer kurzen Angabe zum Zweck der Überwachung, zum Verantwortlichen sowie einem Verweis auf die vollständige Datenschutzerklärung, beispielsweise mittels QR-Code oder Webadresse.

Es empfiehlt sich zudem, die Videoüberwachung in der Datenschutzerklärung des Betriebs zu beschreiben. Diese sollte Angaben zum Verantwortlichen, zum Zweck der Überwachung, zu den überwachten Bereichen, zur Speicherdauer, zu den Empfängern bzw. den zugriffsberechtigten Personen sowie zu den Rechten der betroffenen Personen enthalten.

Schliesslich sollten die Zugriffsberechtigungen auf die Videoaufnahmen intern klar geregelt und dokumentiert werden. Es sollte festgelegt werden, wer Live-Bilder einsehen, Aufnahmen auswerten oder exportieren darf und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist.


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