Schnuppertage

Frage aus der Praxis: Wir haben eine Stelle im Service ausgeschrieben und möchten nun drei Bewerberinnen und Bewerber schnuppern lassen, damit wir die Arbeitsqualität besser beurteilen können. Wir sehen für diesen Tag keine Lohnzahlung vor. Ist dies überhaupt möglich?

Antwort der Expertin: Im Kommentar zu Art. 5 L-GAV steht: «Von der Probezeit zu unterscheiden sind sogenannte Probe- oder Schnuppertage, die dem gegenseitigen Kennenlernen dienen. Sofern diese Probe- oder Schnuppertage vom Arbeitgeber verlangt wurden und der Mitarbeiter an diesem Tag vollwertige Arbeit leistet, ist diese mit entsprechender Lohnzahlung zu vergüten.»

Schnuppertage dienen in erster Linie dem gegenseitigen Kennenlernen. Solange Bewerberinnen oder Bewerber Mitarbeitende lediglich begleiten und die Arbeit beobachten, ohne selbst produktiv mitzuarbeiten, ist kein Lohn geschuldet.

Werden jedoch Aufgaben selbstständig übernommen, damit die Arbeitsweise oder Arbeitsqualität beurteilt werden kann, liegt eine produktive Arbeitsleistung vor. In diesem Fall sind die Schnuppertage zu entschädigen. Die Mindestlöhne gemäss L-GAV sind auch während der Schnuppertage einzuhalten.

Haben Sie Fragen an Annette Rupp?

Telefon 031 370 43 50
(Montag bis Freitag, 8.30–12 Uhr und 14–16 Uhr)

E-Mail: rechtsberatung[at]hotelleriesuisse.ch

13. Monatslohn

Frage aus der Praxis: Wir haben den Vertrag mit einem Mitarbeitenden in der Probezeit aufgelöst. Wir haben jedoch im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart, dass der Mitarbeitende noch drei Monate länger beschäftigt ist. Ist es richtig, dass wir den 13. Monatslohn nicht bezahlen müssen, da der Vertrag während der Probezeit gekündigt wurde?

Antwort der Expertin: Gemäss Art. 12 L-GAV ist der 13. Monatslohn nicht geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt wird. Dauert die Probezeit beispielsweise bis am 20. März und wurde eine dreitägige Kündigungsfrist vereinbart, wird der Vertrag spätestens am 23. März während der Probezeit enden. Endet der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt, ist der 13. Monatslohn geschuldet, auch wenn die Kündigung während der Probezeit ausgesprochen wurde.

Bildungsurlaub

Frage aus der Praxis: Mein Mitarbeiter hat die höhere Fachprüfung nicht bestanden. Hat er trotzdem Anspruch auf den Bildungsurlaub und die sechs zusätzlich bezahlten arbeitsfreien Tage für die Vorbereitung der Prüfung? Er möchte die Prüfung nächstes Jahr wiederholen. Besteht der Anspruch auf sechs Tage ein zweites Mal?

Antwort der Expertin: Der Anspruch auf Bildungsurlaub und arbeitsfreie Tage für das Vorbereiten einer Berufsprüfung oder höheren Fachprüfung besteht auch dann, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde. Die bezogenen Tage können im Nachhinein nicht zurückgefordert werden. Für das Nachholen der Prüfung im Folgejahr besteht kein Anspruch mehr.


[RELATED]