Das Zwangsmassnahmengericht in Sitten betrachtet gemäss seinen am Donnerstag veröffentlichten Erwägungen «den dringenden Tatverdacht» als «klar gegeben», dass sich die Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung, des Siegelbruchs, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie allenfalls der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht haben.

Das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes, der für die Anordnung von Untersuchungshaft nebst dem dringenden Tatverdacht zusätzlich erfüllt sein müsste, verneint das Gericht jedoch. Die Staatsanwaltschaft kündigte bereits an, dass sie den Entscheid nicht anfechten wird.

Das Wirtepaar und dessen Sohn waren am Sonntag verhaftet worden, weil sie sich laut Polizei und Staatsanwaltschaft seit Wochen geweigert hatten, die aktuell geltenden Corona-Massnahmen zu befolgen, insbesondere die seit Ende September für Restaurants geltende Zertifikatspflicht. Ausserdem sollen sie Gäste ohne Maske bewirtet haben.

Zwei Tage vor der Festnahme waren die Betreiber über den Beschluss der Walliser Regierung benachrichtigt worden, dass ihr Restaurant bis vorläufig am 12. November geschlossen wird. Die Polizei brachte amtliche Siegel an und verstellte den Eingang mit Betonblöcken. Trotzdem öffneten die Betreiber wieder und und fuhren fort, Gäste zu bewirten.

Drohungen nicht ernst gemeint
Das Gericht schliesst zwar nicht aus, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer bisherigen strikten Weigerungshaltung auch zukünftig nicht gewillt sein könnten, die entsprechenden behördlichen Massnahmen zu akzeptieren. Dadurch könnte – zumindest theoretisch – die Verbreitung des Corona-Virus gefördert und die öffentliche Gesundheit beeinträchtigt werden.

Das Gericht erachtet jedoch die gesetzlich verlangte drohende Schwere möglicher weiterer Vergehen als nicht gegeben, um eine weitere Präventivhaft zu begründen. Die Bejahung dieses besonderen Haftgrundes setze voraus, dass ernsthaft zu befürchten sei, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die «Frage» eines der Beschuldigten, ob beziehungsweise dass er sich «dann eventuell ebenfalls eine Schusswaffe organisieren müsse». Diese Äusserung ist laut dem Gericht im Rahmen der mündlichen Auseinandersetzung mit der Polizei gefallen und damit im Kontext zu sehen.

In Berücksichtigung der strengen Rechtssprechung lasse sich nicht zweifelsohne feststellen, dass die Äusserung auch ernst gemeint sein könnte beziehungsweise umgesetzt werde. Aus den Akten seien keine weiteren konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass durch Drohungen das Leben von Drittpersonen ernsthaft gefährdet sein könnte.

Keine konkrete Verdunkelungsgefahr
Zu der von der Staatsanwaltschaft als weiteren Haftgrund geltend gemachten Kollusions- und Verdunkelungsgefahr hält das Gericht fest, es sei noch nicht abschliessend untersucht worden, wer für welche Straftaten, insbesondere die Siegelbrüche, verantwortlich gemacht werden könne. Es sei jedoch aktenkundig dass die beschuldigten Personen dazu bereits polizeilich befragt sowie auch von der Staatsanwaltschaft bereits einvernommen worden seien.

Dass die Beschuldigten nach ihrer Freilassung versuchen könnten, zu involvierten Personen Kontakt aufzunehmen und das Verfahren zu torpedieren, sei eine rein theoretische Annahme. Mangels konkreter Verdunkelungsgefahr sei die Anordnung von Haft nicht zu rechtfertigen.

In der Szene der Gegner der Covid-19-Schutzmassnahmen hatte das in ihren Augen «brutale» Einschreiten der Polizei gegen die Wirtsleute und die Schliessung der «Walliserkanne» am Sonntag für etlichen Wirbel gesorgt. So kam es etwa zu Kundgebungen in Zermatt, bei denen auch die Freiheitstrychler mit von der Partie waren. (sda)