Probezeit
Frage aus dere Praxis: Wir haben eine Probezeit von zwei Monaten vereinbart. Im Probezeitgespräch stellten wir fest, dass wir noch nicht sicher sind, ob wir die Zusammenarbeit mit dem Mitarbeitenden fortsetzen möchten. Seine Arbeitsqualität hat uns nicht vollständig überzeugt. Deshalb haben wir die Probezeit schriftlich um weitere zwei Monate verlängert.
Nächste Woche läuft diese verlängerte Probezeit ab und wir möchten das Arbeitsverhältnis kündigen. Ist die schriftlich vereinbarte Probezeit von insgesamt vier Monaten gültig?
Antwort der Expertin: Nein. Die Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Monate ist unzulässig und deshalb nichtig. Gemäss Obligationenrecht darf die Probezeit höchstens drei Monate dauern.
Rechtlich endete die Probezeit deshalb bereits nach drei Monaten. Eine Kündigung kann nur noch unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen ausgesprochen werden.
Haben Sie Fragen an Annette Rupp?
Telefon 031 370 43 50
(Montag bis Freitag, 8.30–12 Uhr und 14–16 Uhr)
E-Mail: rechtsberatung[at]hotelleriesuisse.ch
Pausen
Frage aus der Praxis: Unser Night Auditor arbeitet von 23.00 bis 07.00 Uhr. Während dieser Schicht ist eine Pause von 30 Minuten vorgesehen. Der Mitarbeitende ist jedoch der Meinung, dass er diese Pause nicht beziehen müsse, weil er den Arbeitsplatz nicht verlassen könne beziehungsweise dem Betrieb weiterhin zur Verfügung stehen müsse.
Er darf den Arbeitsplatz zwar verlassen, muss jedoch das Telefon mitnehmen. Wird ein Brandalarm ausgelöst, muss er sofort reagieren.
Wie können wir diese Situation gesetzeskonform regeln? Aus finanziellen Gründen können wir keine zweite Person für die Nacht einsetzen, um eine Pausenablösung sicherzustellen.
Antwort der Expertin: Art. 15 des Arbeitsgesetzes schreibt vor, dass die Arbeit je nach Dauer der Arbeitszeit durch Pausen zu unterbrechen ist. Der Mitarbeitende muss die Pause deshalb beziehen.
Das Gesetz verlangt jedoch nicht, dass die Pause unbezahlt sein oder der Mitarbeitende den Betrieb verlassen können muss. Es hält lediglich fest, dass die Pause als Arbeitszeit gilt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht verlassen darf.
Während seiner Nachtschicht kann der Night Auditor grundsätzlich eine 30-minütige Pause beziehen. Da er während dieser Zeit das Telefon bei sich tragen und für einen Einsatz erreichbar bleiben muss, gilt die Pause als Arbeitszeit. Eine Pausenablösung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Wird die Pause als Arbeitszeit angerechnet, entspricht diese Regelung den arbeitsgesetzlichen Vorgaben.
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